Satzung


des


Schachclub Rochade Rüttenscheid 1983



§ 1

Name und Sitz des Vereins

1.1
Der Verein führt den Namen „Schachclub Rochade Rüttenscheid 1983" und hat seinen Sitz in Essen.
1.2
Der Verein ist nicht im Vereinsregister eingetragen. Die allgemeinen Vorschriften über den rechtsfähigen Verein finden sinngemäße Anwendung.
1.3
Der Verein ist dem Essener Schachverband beigetreten.

§ 2

Zweck des Vereins

2.1
Der Schachclub Rochade Rüttenscheid verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2.2
Der Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege des Schachsports in Essen.
2.3
Der Verein ist eine kulturelle und ideelle Organisation und sieht seine vordringliche Aufgabe in der Förderung und Bildung der Schachjugend.
2.4
Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
2.5
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.6
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3

Das Geschäftsjahr

3.1
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 4

Erwerb der Mitgliedschaft

4.1
Jede natürliche Person kann beim Schachclub Rochade Rüttenscheid Mitglied werden.
4.2
Für den Eintritt ist eine schriftliche Erklärung notwendig.
4.3
Über die Neuaufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
4.4
Der Vorstand kann mehrheitlich Ehrenmitglieder in den Verein aufnehmen. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und haben die gleichen Rechte wie jedes andere Mitglied.
4.5
Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einer anderen Person überlassen werden.

§ 5

Beendigung der Mitgliedschaft

5.1
Die Mitgliedschaft endet mit Austritt, Tod oder Ausschluss eines Mitgliedes.
5.2
Für den Austritt ist eine schriftliche Erklärung des Austretenden erforderlich.
5.3
Der Austritt eines Mitgliedes wird wirksam drei Monate nach dem Ende des laufenden Kalendermonates, in dem die Kündigung eingereicht wurde. Ausnahmen von dieser Regelung dürfen vom Vorstand erlaubt werden.
5.4
Schädigen Mitglieder durch ihr Benehmen oder auf andere Art den Verein, so können sie mit sofortiger Wirkung vom Vorstand ausgeschlossen werden.
5.5
Ein Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedes kann von jedem Mitglied gestellt werden. Er muss dem Vorstand in schriftlicher Form vorgelegt werden. Dem Antrag wird stattgegeben, wenn der Vorstand ihm mehrheitlich zustimmt. Vor einem Ausschluss soll der Betroffene angehört werden.
5.6
Ehrenmitgliedschaften können durch den Vorstand wieder aufgehoben werden.

§ 6

Die Organe des Vereins

6.1
Die Organe des Vereins sind:
  1. Der Vorstand
  2. Die Mitgliederversammlung
  3. Der Spielausschuss

§ 7

Der Vorstand

7.1
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
  1. Dem Vereinsvorsitzenden
  2. Dem stellvertretenden Vorsitzenden und Jugendwart
  3. Dem Spielleiter
  4. Dem Geschäftsführer
  5. Dem Schrift-, Presse- und Materialwart
7.2
Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinschaftlich vertretungsberechtigt, wobei jedoch stets der Vereinsvorsitzende mitwirken muß.
7.3
Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden und vertritt den Verein gegenüber seinen Mitgliedern, dem Schachverband, den Zuschauern und der Presse.
7.4
Der stellvertretende Vorsitzende unterstützt den Vereinsvorsitzenden in seiner Arbeit. In einem vom Vereinsvorsitzenden zu benennenden Verhinderungsfall übernimmt der stellvertretende Vorsitzende die Rechte und Pflichten.
7.5
Der Geschäftsführer hat regelmäßig den Mitgliedern einen Rechenschaftsbericht zu geben. Er ist verantwortlich für eine ordentliche Mitgliederbeitragseinziehung. Er ist gegenüber dem Vorstand weisungsgebunden.
7.6
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Dabei darf ein Mitglied nicht mehr als einen Vorstandsposten besetzen.
7.7
Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt ein Jahr. Er bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist.
7.8
Bei einem Rücktritt von einzelnen Vorstandsmitgliedern entscheidet der Restvorstand, ob eine Neuwahl durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung vorzunehmen ist.
7.9
Vorstandssitzungen sind nach Bedarf vom Vereinsvorsitzenden oder seinem Stellvertreter einzuberufen. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt und sind zu Protokoll zu führen.
7.10
Stellen 1/3 aller Mitglieder einen mit Gründen versehenen „Misstrauensantrag" schriftlich an den Vorstand, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Entzieht die Mehrheit der Anwesenden dem Vorstand das Vertrauen, so hat der Vorstand unverzüglich Neuwahlen in die Wege zu leiten.

§ 8

Die Mitgliederversammlung

8.1
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich zum Ende einer Saison statt.
8.2
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 1/3 der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
8.3
Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden geleitet. Bei dessen Verhinderung wird sie von seinem Stellvertreter geleitet. Der Vereinsvorsitzende kann auch ein beliebiges anderes Vorstandsmitglied mit der Leitung der Versammlung beauftragen.
8.4
Jede Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden oder seinem Stellvertreter unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen einberufen. Die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung ist dabei mitzuteilen.
8.5
Der Schrift-, Presse- und Materialwart oder bei dessen Verhinderung ein anderes Mitglied hat ein Protokoll anzufertigen, das vom Vereinsvorsitzenden zu unterzeichnen ist.
8.6
Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Mitglieder, die sich an die bestehende Beitragspflicht nicht halten, kann der Vorstand gebührenpflichtig ermahnen und gegebenenfalls zivilrechtlich zur Beitragszahlung zwingen sowie aus dem Verein ausschließen.
8.7
Zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenden Mitglieder erforderlich.
8.8
Vor der Vorstandsneuwahl hat der Vorstand den Mitgliedern einen Jahresrechenschaftsbericht abzugeben sowie einen von den Kassenprüfern geprüften Kassenbericht vorzulegen.
8.9
Die Vorstandsmitglieder und zwei Kassenprüfer werden einzeln, auf Antrag geheim und mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.
8.10
Jede Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
8.11
Mitglieder, die den Verlauf der Versammlung offensichtlich stören, können nach vorheriger Ermahnung durch den Versammlungsleiter sofort von der weiteren Versammlung ausgeschlossen werden und müssen mit dem Ausschluss rechnen.
8.12
Zur Mitgliederversammlung sind nur Mitglieder zugelassen sowie Personen, die vom Vorstand eingeladen sind. Über die Zulassung von weiteren Personen hat die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit abzustimmen.

§ 9

Der Spielausschuss

9.1
Der Spielausschuss stellt verbindlich die Mannschaften auf und hat für die Durchführung des Spielbetriebes zu sorgen.
9.2
Der Spielausschuss setzt sich zusammen aus:
  1. Dem Vereinsvorsitzenden
  2. Dem Spielleiter
  3. Zwei weiteren aktiven Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden.
9.3
Die Mannschaftsführer werden vom Spielausschuss bestellt.

§ 10

Die Auflösung des Vereins

10.1
Der Verein wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst. Zur Auflösung ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich. Die Aufllösung erfolgt durch einen von der Mitgliederversammlung gewählten „Liquidator".
10.2
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen des Vereins zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 11

Inkrafttreten der Satzung

11.1
Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch die ordentliche Mitgliederversammlung am 11. Juli 2019 in Kraft.



 


 

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